Aktuelles zum neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Was macht das neue GEG? Was ist der aktuelle Stand?

as Gebäudeenergiegesetz / GEG soll den Vorschriften-Dschungel lichten

Das Gebäudeenergiegesetz / GEG soll den Vorschriften-Dschungel lichten

Seit mehreren Jahren ist das neue Gebäudeenergiegesetz (kurz GEG) nun schon in der politischen Diskussion. Das neue GEG soll alle gesetzlichen Rahmenbedingungen für Gebäude zu Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien regeln. Dazu sollen die bisher geltenden Vorschriften, die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEWärmeG) und das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) zusammengeführt werden.

Zielsetzung ist es, den Neubau sowie die Modernisierung sowohl energetisch als auch wirtschaftlich zu erleichtern. Anstoß für das GEG als ordnungsrechtlicher Rahmen ist eine schrittweise Einführung des Neubaustandards von „Niedrigstenergie“-Gebäuden. Doch ausgerechnet diese Forderung der EU-Gebäudeeffizienz-Richtlinie bleibt momentan (zunächst) unberücksichtigt, obwohl sie schon in wenigen Wochen in nationales Recht umzusetzen ist.

Der Bundestagsbeschluss über das GEG ist fürs Frühjahr zu erwarten. Bis dahin soll es dem Vernehmen nach noch eine Anhörung zu dem Gesetz geben. Vor allem diese Punkte stehen momentan zur Diskussion:

Die Innovationsklausel – pro und contra

Kritik entfacht sich insbesondere an den Ausnahmeregelungen beim Wärmeschutz und hier konkret an der Innovationsklausel. Diese erlaubt eine Befreiung vom Mindestwärmeschutz, wenn die CO2-Emissionen des Gebäudes in gleicher Höhe kompensiert werden. Nach aktueller Gesetzesvorlage könnte folglich auf Quartiersebene so saniert werden, dass einige Gebäude die Bestandsanforderungen selbst der aktuellen Energieeinsparverordnung unterbieten, sofern im Gegenzug andere Gebäude die Vorgaben entsprechend übererfüllen.

Aus Architektenkreisen ist hingegen zu hören, dass diese Regelung aus konzeptioneller Sicht und mit Blick auf moderne Quartiergestaltung durchaus ihren Charme hat.

 

Photovoltaik auf dem Gebäude – zu eng begrenzt?

Hier entzündet sich die Kritik u.a. des Bundesrates an der nach seiner Sicht zu geringen Mindestnennleistung von 0,02 Kilowatt je Quadratmeter Gebäudenutzfläche.

Als Praxisbeispiel wird auf ein 120 m²-Gebäude verwiesen, dass bei einer installierten Leistung von 3,6 Kilowatt seinen Jahresstromverbrauch von durchschnittlich 3.500 kw/h decken könne. Das wiederum entspräche einer Mindestnennleistung von 0,03 Kilowatt je Quadratmeter Gebäudenutzfläche, somit 50% höherer Wert als im Gesetz vorgesehen. Laut Bundesrat ein politisch gesetzter Wert, gemäß Gegenäußerung seitens der Bundesregierung formaljuristisch nicht anders darstellbar.

 

Pflicht zum hydraulischen Abgleich?

Während der Bundesrat in seiner Stellungnahme eine Pflicht zum hydraulischen Abgleich im GEG-Entwurf ergänzen und somit gesetzlich verankern möchte, lehnt das die Bundesregierung ab und verweist auf die diversen existierenden Förderprogramme.

So wird der hydraulische Abgleich im Rahmen des Heizungsoptimierungsprogramms (HZO) direkt gefördert. Außerdem ist er Fördervoraussetzung für energetische Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der entsprechenden KfW-Programme („Energieeffizient Sanieren“) sowie des Marktanreizprogramms (MAP) für Wärme aus erneuerbaren Energien.

 

Der Niedrigstenergiegebäude-Standard ist in Deutschland noch nicht definiert

Nach der EU-Gebäuderichtlinie von 2010 verpflichten sich die EU-Mitgliedstaaten dazu sicherzustellen, dass ab 2021 alle neuen Gebäude als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt werden. Für öffentliche Nichtwohngebäude gilt diese Pflicht schon ab 2019. Der Niedrigstenergiegebäude-Standard ist in Deutschland momentan allerdings noch nicht abschließend festgelegt. Zur Umsetzung von Artikel 9 der EU-Gebäuderichtlinie werden für neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand als Niedrigstenergiegebäude-Standard die Anforderungen des KfW-Effizienzhausstandard 55 festlegt.

Die Festlegung des Niedrigstenergiegebäude-Standards für den privaten Neubau sollte eigentlich in einer zweiten Stufe rechtzeitig vor 2021 erfolgen. Dabei ist die Frist zur Umsetzung in deutsches Recht schon fast verstrichen, Deadline ist der 10. März 2020.

 

Was ändert sich mit dem GEG für Bauherren und Hauseigentümer?

Sowohl für die Modernisierung als auch für den Neubau wurden die Effizienzanforderungen der EnEV weitestgehend ins neue GEG übernommen. Im Neubau gelten also erst einmal weiterhin die in 2016 verschärften Richtwerte. Als staatliche Förderstufen im energieeffizienten Neubau gelten die KfW-Effizienzhausstandards 55, 40 und 40 Plus.

Die Festlegung des Niedrigstenergiegebäude-Standards für den Neubau von Wohnhäusern steht noch aus. Fest steht bereits: Die Primärenergiefaktoren, auf denen die Energiebilanz eines Gebäudes berechnet wird, sollen nach GEG-Entwurf zukünftig von der Bundesregierung auf dem Verordnungsweg „immer mal wieder“ neu justiert werden können. Begründet wird diese Festlegung damit, dass die Primärenergiefaktoren sich auf die energetischen Standards und deren Weiterentwicklung auswirken. Für Bauherren und Hauseigentümer schafft das allerdings Unklarheiten. Zum einen bezüglich der jeweils geltenden Regelungen zum anderen verstärken immer neue Werte die Unsicherheit bei Investitionsentscheidungen.

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