GEG tritt in Kraft, was Sie jetzt wissen müssen

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) tritt am 1. November 2020 in Kraft. Wir fassen für Sie zusammen, was sich ändert und was bleibt.
Gebäudeenergiegesetz - das gilt für Bauherren

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Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) führt die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem Gesetz zusammen. Das heißt: EnEV, EnEG und EEWärmeG treten mit dem Inkrafttreten des GEG außer Kraft.

Zur Erinnerung: Das GEG beschäftigt die Bundesregierung nun seit über drei Jahren, angefangen mit dem Festschreiben im Koalitionsvertrag, gefolgt von Beschlüssen des Wohngipfels in 2018 und den Eckpunkten für die im Klimaschutzprogramm 2030 beschlossenen Maßnahmen. Plan war ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für Gebäudeenergieeffizienz und die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien. Entbürokratisiert. Eine Bekräftigung des Klimaschutzes.

Stein des Anstoßes zur Gesetzesnovelle war die Forderung der Europäischen Union nach einer Einführung eines EU-weiten Gebäudestandards eines Niedrigstenergiegebäudes. Wie alle anderen Mitgliedsländer muss Deutschland die europäischen Vorgaben für energieeffiziente Gebäude selbstredend erfüllen. Die EU-Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Building Directive, „EPBD“) von nun schon 2010 verpflichtet alle EU-Länder, den wörtlich übersetzten „Nahezu-Null-Energie-Neubaustandard“ (Englisch: „Nearly-Zero-Energy Building“) einzuführen, und zwar ab 1. Januar 2021 für alle Neubauten. Die dazu erforderlichen Regelungen sind nun im GEG integriert.


Das sollten Bauherren und Hauseigentümer über das neue GEG wissen

 Darum geht es im neuen GEG

Das GEG enthält die energetischen Anforderungen für Neubauten und für die Modernisierung von Bestandsgebäuden. Wer baut oder modernisiert muss sich an diese gesetzlichen Vorgaben halten. Hier findet man die Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Zum einen, welche Dämmwerte für Dach, Wand, Fenster und Bodenplatte mindestens einzuhalten sind.  Zum anderen gibt das Gesetz Vorgaben für die Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden vor, beispielweise welche Voraussetzungen eine neue Heizung erfüllen muss und in welcher Form der Einsatz erneuerbarer Energien vorgeschrieben wird.
Ebenfalls im GEG geregelt sind alle Punkte, die die Erstellung und Verwendung von Energieausweisen betreffen.

Keine Verschärfung der Regel

Bemerkenswert ist zunächst: Das Anforderungsniveau für Neubauten und Bestandsgebäude wird mit Inkrafttreten des GEG erst einmal nicht verschärft. Für die kommenden Jahre gelten damit keine erhöhten Anforderungen zum Mindeststandard gegenüber der EnEV von 2016.
Hauptgrund dafür: Die Regierung will weitere Steigerungen der Bau- und Wohnkosten vermeiden. Allerdings wurde im GEG eine Klausel zur Überprüfung der energetischen Anforderungen in 2023 aufgenommen.

Ob der Plan aufgeht, bleibt abzuwarten. Erste Reaktionen deuten darauf hin, dass damit jegliche Ambition für mehr Klimaschutz vor allem bei Neubauten fehle. „Dabei ist es bei Gebäuden besonders einfach, im Betrieb mit ganz wenig Energie auszukommen, ohne überbordend mehr zu investieren.“, so der NABU in seiner Stellungnahme zum Gebäudeenergiegesetz. Der Naturschutzbund Deutschland gibt dabei zu bedenken: „Mit dem GEG wird es auch nicht möglich sein, das bundesdeutsche Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestandes bis 2050 zu erreichen – es sei denn, die heutigen Neubauten werden bis dahin noch einmal energetisch modernisiert – was heutigen Bauherr*innen nicht gefallen und sehr teuer werden dürfte.“

mehr zur Stellungnahme des Nabu

GEG gibt Mindeststandards vor –  heute geht schon mehr

Wer baut oder modernisiert, kann sich schon jetzt entscheiden: Hält er sich ans GEG und die darin vorgeschriebenen Mindeststandards, entscheidet er sich automatisch dafür, auch nur so viel Energie zu sparen wie nötig. Energiesparende Produkte und etablierte Konzepte wie Passivhaus oder Effizienzhaus haben sich allerdings bereits am Markt bewährt und machen es Hauseigentümern im Grunde einfach, mehr Energie einzusparen. Die vergleichsweise höheren Investitionskosten müssen einmalig aufgebracht werden, sparen allerdings fortan Energie und Energiekosten.

Die staatliche Förderung soll ebenfalls neu aufgesetzt werden. Und: Wer auf Energieeffizienz seines Wohnhauses setzt, kann zusätzlich von Fördergeldern profitieren: Modernisierungs-Zuschüsse von 20 % bis zu 45 % der förderfähigen Kosten oder zinsgünstige Förderkredite mit Tilgungszuschuss als Teilschuldenerlass von der KfW-Förderbank oder den Landesbanken. Auch hier soll es Neuerungen geben. Anfang des kommenden Jahres wird die Energieeffizienzförderung neu geordnet.

Die bisherigen Förderungen für die Energieeffizienz von Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Wärme, momentan aufgeteilt auf die zwei Fördergeber KfW und BAFA, sollen in der Bundesförderung für Energieeffiziente Gebäude (BEG) zusammengeführt werden. Die Regierung verspricht sich von der neuen Förderstrategie einiges: die Attraktivität der Förderung soll deutlich steigen und sie soll Bauherren und Hauseigentümer besser ansprechen. Der Förderantrag soll vereinfacht und die Förderung stärker auf ambitioniertere Energiesparmaßnahmen gelenkt werden.

Mehr zu den aktuellen Fördermöglichkeiten unter:

KfW-Bank – Energieeffizient Bauen und Sanieren
BAFA – Heizen mit erneuerbaren Energien
foerderdata.de – unabhängige Förderdatenbank mit aktuell über 6.000 Bau- und Modernisierungsförderungs-Angeboten, inkl. Landesprogramme und kommunale Förderungen

 

Die wichtigsten weiteren GEG-Neuerungen:

Modellgebäudeverfahren wird als Berechnungsmethode vorgegeben

Planer und Energieberater müssen die Einhaltung der energetischen Anforderungen beim Neubau von Wohngebäuden nun mit dem sogenannten Modellgebäudeverfahren nachweisen. Der Nachweis erfolgt anhand einer Vergleichsrechnung des Neubaus mit einem Referenzgebäude. Das weist die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude auf. Das GEG gibt die Rahmenbedingungen für die Gebäudetechnik und die Nutzung Erneuerbarer Energien vor und sagt wie hoch die (Transmissions-)Wärmeverluste über die Gebäudehülle im Vergleich zum Referenzgebäude sein dürfen. Die zur Berechnung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs festgelegten Primärenergiefaktoren werden nun direkt im Gebäudeenergiegesetz geregelt. So sollen die Faktoren für Bauherren und Eigentümer nachvollziehbar sein.

Warum das wichtig ist? Der errechnete Jahres-Primärenergiebedarf entscheidet darüber, ob das Gebäude einen bestimmten Energiestandard oder eines der KfW-Effizienzhausniveaus erfüllt. Damit unterschiedliche Arten von Energieträgern und deren verschiedene Eigenschaften wie die der Bereitstellung, Versorgungssicherheit und Klimaauswirkungen vergleichbar werden, multipliziert man den fürs Haus berechneten Verbrauch an Endenergie mit einem Gewichtungsfaktor, dem sogenannten Primärenergiefaktor. Die Werte für Kohle, Heizöl, Erdgas sind z.B. mit 1,1 oder 1,2 angesetzt. Damit wird berücksichtigt, dass schon die Bereitstellung dieser Energieträger beim Endverbraucher einen gewissen Energieverbrauch verursacht. Den Verbrauch erneuerbarer Energien gewichtet man schwach oder gar nicht, da er bezüglich Umweltbelastungen und Importabhängigkeiten weitaus weniger problematisch ist.

Einführung einer befristeten Innovationsklausel

Bis Ende 2025 ermöglicht die so genannte Innovationsklausel bei der Modernisierung bestehender Gebäude im Quartier die Einhaltung der Anforderungen über eine gemeinsame Erfüllung sicherzustellen oder die Möglichkeit einer gemeinsamen Wärmeversorgung im Quartier zu vereinbaren. Der Bundesverband Gebäudehülle kritisiert vor allem diese Innovationsklausel. „Das heißt konkret bei einem Beispiel von zehn Gebäuden: Wird ein Gebäude im Quartier energieeffizient modernisiert, reicht für die restlichen neun Gebäude ein erheblich niedrigerer Standard für die Gebäudehülle aus“, erklärt der Verband.

Das Forschungsinstitut für Wärmeschutz (FIW) hat errechnet, wie sich bei der Sanierung eines solchen Quartiers aus Ein-/Zweifamilienhäusern die CO₂-Bilanz verhält. Es würde über 20 Prozent mehr CO₂ emittiert als bei einer Sanierung aller Gebäude nach EnEV. Es sei „fahrlässig, solche Regelungen in einem Gesetz zu verankern. Das dient vielleicht der kostengünstigen Sanierung, aber weder den Mietern, die einen schlechten energetischen Standard bei einer Erhöhung der Energiepreise sofort zu spüren bekommen, noch dem Klima.“

Im Neubau müssen erneuerbare Energien genutzt werden

Eine weitere Regelung des GEGs bezieht sich auf die Einschränkung des Einbaus neuer Ölheizungen und neuer Kohleheizungen ab 2026. Zum Heizen, und vor allem auch für die Stromversorgung, rücken Erneuerbare Energien wie Solarenegie, Biomasse oder Umweltwärme weiter in den Fokus.

So bleiben die Voraussetzungen zur Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien in der energetischen Bilanzierung von Gebäuden zwar unverändert. Zur Bestimmung der anrechenbaren Strommenge wird allerdings ein neues Verfahren auf Ebene der Primärenergie statt wie bisher auf Endenergieebene eingeführt, differenziert zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden und zwischen Anlagen mit und ohne Stromspeicher.

Die bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien im Neubau kann dabei zukünftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien erfüllt werden. Strom darf bei der Ermittlung des Energiebedarfs eines Gebäudes in Abzug gebracht werden, „soweit er im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt wird und vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung selbst genutzt und nur die überschüssige Strommenge in das öffentliche Netz eingespeist wird.“ D.h. der zur Nutzung im Gebäude erzeugte Strom darf nicht über ein öffentliches Stromnetz zu den Verbrauchern geleitet werden. Die geforderte Vorrangnutzung setzt voraus, dass die Strom-Verbraucher  (z. B. die Heizungsanlage oder die Lüftung) direkt an den erzeugten EE-Strom angeschlossen sind.

Energieausweis und Energieberatung

Im Energieausweis werden zukünftig zusätzliche Informationen zur Klimawirkung berücksichtigt. Neben dem Primärenergiebedarf / -verbrauch sind zukünftig auch die CO2-Emissionen des Gebäudes anzugeben. Gemäß Klimaschutzprogramm 2030 wurde zudem eine obligatorische Energieberatung für Käufer bzw. Eigentümer verankert. Die soll bei Verkauf und bei bestimmten größeren Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern greifen.

 

GEG oder EnEV – was gilt für bereits laufende Bauprojekte?

Maßgeblich fürs Bauprojekt ist das Datum, an dem der Bauantrag eingereicht wurde, die Bauanzeige erstattet oder – bei nicht genehmigungs- und anzeigenpflichtigen Bauprojekten – mit der Ausführung begonnen wurde. Die Energiesparregeln, die an diesem Tag in Kraft waren, gelten weiterhin für das Bauprojekt.

Das heißt konkret: Vor dem 31.10.2020 gelten EnEV, EnEG und EEWärmeG. Ab und nach dem 1.11.2020 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz. Für einige Bauvorhaben, wie Bauträger-Projekte, sollte die Zeitspanne zwischen dem Einreichen des Bauantrags und der Übergabe an den Käufer nicht zu groß sein. Bei Übergabe sollte der Baustandard des Gebäudes auch anderen, vergleichbaren und zum selben Zeitpunkt fertig gestellten Häusern entsprechen.

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